Zusammensetzung des Entgelts
1. Netzentgelt
- Nutzung der Infrastruktur
Die Nutzung der Infrastruktur beinhaltet den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Bau von Leitungen, Transformatoren und Schaltanlagen. Mit der Bezahlung des Entgeltes sind zugleich sämtliche Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netze anderer Spannungsebenen einschließlich der hierauf bezogenen System- und Netzdienstleistungen abgegolten.
- Deckung der beim Transport auftretenden Verluste
Die durch die Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste werden durch Mehreinspeisungen kompensiert. Diese Mehreinspeisung ist im Netzentgelt enthalten.
2. Zusätzliche Entgelte bei der Netznutzung
- Reservenetzkapazität
Netznutzer mit einer eigenen Stromerzeugung können Reservenetzkapazität getrennt zur vorzuhaltenden Netzkapazität beim Netzbetreiber bestellen. Die bestellte Reservenetzkapazität muss unabhängig von ihrer Inanspruchnahme bezahlt werden. Die Bestellung erfolgt einmal jährlich für die Dauer eines Jahres und richtet sich nach der Engpassleistung der Eigenerzeugungsanlage des Kunden.
Für die Zeit der Reserveinanspruchnahme ist die über die Jahreshöchstleistung des Normalbezuges hinausgehende Leistung maximal bis zur Höhe der bestellten Reservenetzkapazität maßgeblich. Bei einer Inanspruchnahme der bestellten Reservenetzkapazität von mehr als 600 Stunden kommen die Preise für die Netzentgelte zur Anwendung.
- Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV
Die Netzentgeltverordnung Strom (StromNEV) stellt bei der Abgrenzung der Netzzugangsebenen auf kostenrechnerische Gegebenheiten ab. Diese Abgrenzung stellt somit die Basis für die Zuordnung der Kunden zu den jeweiligen Netzebenen dar. Bei von dieser Abgrenzung abweichenden Eigentumsgrenzen wird die singuläre Nutzung der entsprechenden Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV als Leistung des Netzbetreibers je Lieferstelle gesondert festgelegt und im Internet gemäß § 27 Abs. 1 StromNEV veröffentlicht.
- Messung und Abrechnung
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb enthalten Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen, sofern sie durch E.ON Westfalen Weser (EWA) gestellt sind. Die Entgelte für die Messung enthalten die Ab- und Auslesung der Messeinrichtungen sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten. Werden Messstellenbetrieb und/oder Messung durch Dritte erbracht, entfällt der jeweilige Preisbestandteil. Die Abrechnung wird immer in Rechnung gestellt.
- Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgaben richten sich nach der gültigen Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist und den vom Netzbetreiber im jeweiligen Konzessionsgebiet abgeschlossenen Konzessionsverträgen.
Konzessionsabgabensätze gemäß Konzessionsabgabenverordnung
Belieferung von Tarifkunden Ct/kWh bis 25.000 Einwohner 1,32 bis 100.000 Einwohner 1,59 bis 500.000 Einwohner 1,99 über 500.000 Einwohner 2,39 Schwachlasttarif nach § 9 BTO Elt 0,61 Belieferung von Sondervertragskunden 0,11
Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz gelten konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 Kilowattstunden (§2 Abs. 7 KAV).
Unter bestimmten Bedingungen (§2 Abs. 4 KAV) fallen keine Konzessionsabgaben an. Der Nachweis, dass die Bedingungen erfüllt werden, ist vom Netznutzer zu erbringen .
- Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
Zu den Netznutzungsentgelten werden Mehrkosten, die durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz entstehen, zusätzlich erhoben.
Der Zuschlag in Ct/kWh wird jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern festgesetzt und veröffentlicht. Für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 werden derzeit Mehrkosten wie folgt erhoben:
Verbrauchergruppe A - < 100.000 kWh 0,002 Ct/kWh
Verbrauchergruppe B - > 100.000 kWh 0,050 Ct/kWh
Verbrauchergruppe C - > 100.000 kWh stromintensiv 0,025 Ct/kWh
- Blindstrom
Im Rahmen der Systemdienstleistungen wird induktiver Blindstrom bis zu einem Leistungsfaktor von max. cos phi = 0,9 induktiv bereitgestellt. Sollte der Blindstrombedarf darüber hinausgehen oder kapazitiv sein, so ist ein zusätzliches Entgelt für die Bereitstellung des Blindstroms zu entrichten. Die in einem Monat über 50 % der Wirkarbeit hinausgehende Blindarbeit wird dem Netznutzer in Rechnung gestellt.
- Zuschlag für Belastungsausgleich nach §19 Absatz 2 StromNEV
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 3. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die dadurch beim Netzbetreiber entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, EnBW Transportnetze AG und Tennet TSO GmbH veröffentlichen die Umlage auf Grundlage der Festlegung der BNetzA vom 14. Dezember 2011.
Die § 19 StromNEV-Umlage für 2012 wird ab dem 01.01.2012 von allen Letztverbrauchern erhoben.
Umlage je Letztverbrauchergruppe
Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C 2012 0,151 Ct/kWh 0,050 Ct/kWh 0,025 Ct/kWh
Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.
Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.
- Umsatzsteuer
Alle in dieser Veröffentlichung genannten Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer mit dem jeweils gültigen Satz (z.Zt. 19%) wird auf die Gesamtsumme aufgeschlagen.
Anpassung der Entgelte
- Öffentliche Abgaben
Falls der Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhöhte oder zusätzliche öffentliche Abgaben zu entrichten hat, die im Zusammenhang mit der Elektrizitätsversorgung über sein Netz stehen, erhöhen sich die Preise entsprechend. Gleiches gilt, wenn dem Netzbetreiber durch Abnahmeverpflichtungen, Umlagen oder sonstige gesetzliche Maßnahmen direkt oder indirekt genau zu beziffernde zusätzliche finanzielle Belastungen bei Erzeugung, Bezug, Weiterleitung, Verteilung oder Abgabe von elektrischer Energie auferlegt werden. Die Preise werden entsprechend ermäßigt, falls die von dem Netzbetreiber zu zahlenden zusätzlichen öffentlichen Abgaben ermäßigt werden oder fortfallen.
