Anmeldung, Anschluss und Inbetriebnahme
Einspeisung von Strom
Zur Feststellung der Netzanschlussfähigkeit und Netzverträglichkeit sind alle Erzeugungsanlagen die an das Netz von E.ON Westfalen Weser angeschlossen werden sollen vor Inbetriebnahme schriftlich anzumelden.
Erzeugungsanlagen sind unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik so zu errichten, dass ein störungsfreier Parallelbetrieb mit dem öffentlichen Versorgungsnetz gewährleistet ist.
Hierbei sind unter anderem in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten:
- die einschlägigen DIN-VDE Normen - die Technischen Anschlussbedingungen (TAB)
- die "Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Mittel/Niederspannungsnetz"
- das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Anmeldeverfahren
Die Anmeldung von Erzeugungsanlagen erfolgt durch einen eingetragenen Elektroinstallateur mittels einer "Anmeldung zum Netzanschluss" unter Beachtung des üblichen Anmeldeverfahrens. Dieses Verfahren wird auch bei Mittelspannungsanschlüssen angewandt.
Folgende Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen:
- Datenblatt
- Flurkarte/ Lageplan
Ist der Standort der Anlage nicht anhand von Straßenname und Hausnummer zu lokalisieren, benötigen wir einen Lageplan aus dem die örtliche Lage der Photovoltaik-Anlage eindeutig hervorgeht. Bitte machen Sie in diesem Lageplan die Anlagen auf den Gebäuden kenntlich.
- Situation 1: Lage eindeutig lokalisierbar, da nur ein Gebäude auf dem Grundstück. Die Straße und Hausnummer kann eindeutig zugeordnet werden.
- Situation 2: Lage nicht eindeutig lokalisierbar, da sich mehrere Gebäude auf dem Grundstück befinden. Hier ist es nötig die genaue Lage der Anlage zu kennzeichnen - Behördliche Genehmigung (soweit erforderlich)
Auf Grundlage der vollständigen Unterlagen ermittelt E.ON Westfalen Weser bei EEG-Anlagen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist von 8 Wochen den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der geplanten Anlage mit dem öffentlichen Versorgungsnetz und teilt diesen dem Antragsteller mit. Dieses gilt grundsätzlich auch für KWK-Anlagen. In diesem Zuge prüft E.ON Westfalen Weser ebenfalls, ob die Leistung der Anlage aufgrund der wachsenden Anzahl von Einspeiseanlagen durch das vorhandene Netz aufgenommen werden kann (Netzverträglichkeitsprüfung).
Bauausführung
Nach erfolgreicher Netzverträglichkeitsprüfung kann mit dem Bau der Anlage begonnen werden. Der Fachbetrieb errichtet die Erzeugungsanlage unter Beachtung der genannten Regelwerke und zeigt die Fertigstellung beim Netzbetreiber an. Ist der Netzanschluss der geplanten Anlage nicht über den vorhandenen Netzanschluss möglich, erstellt E.ON Westfalen Weser ein Netzanschlussangebot zur Anbindung der Erzeugungsanlage an das öffentliche Versorgungsnetz.
Inbetriebnahme
Nach Fertigstellung der Anlage installiert E.ON Westfalen Weser auf Wunsch des Einspeisers die Messeinrichtung, der Elektroinstallateur nimmt die Anlage in Betrieb und zeigt die Inbetriebnahme mit dem Inbetriebsetzungsprotokoll beim Netzbetreiber an. Je nach Anlagentyp ist eine Konformitätserklärung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung beizufügen.
Bei PV-Anlagen mit Selbstverbrauch des erzeugten Stroms ist vom ausführenden Elektroinstallateur auf dem Inbetriebsetzungsauftrag besonders auf die abweichende Messmethodik (Drehstrom-Zweirichtungszähler an der Übergabestelle und Drehstrom-Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre für den Gesamtstrommengenunterzähler) hinzuweisen.
Vertrag und Vergütung
Auf der Grundlage des Vertrages über Anschluss und Betrieb einer Stromerzeugungsanlage werden Einzelheiten zu den Geschäftspartnern, netztechnische Fakten (z.B. Anlagenleistung, Netzspannung/Netzfrequenz) und abrechnungstechnische Rahmenbedingungen (z.B. Abrechnungszeitraum, Abschlagshöhe) festgelegt.
Höhe der Vergütung und Dauer der Zahlungen sind durch den Gesetzgeber im EEG bzw. im KWKG vorgegeben. Ein Vertragsabschluss und dadurch automatisierte Vergütungszahlung kann nur bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgen.
Messkonzept bei Selbstverbrauch
Mit der Novellierung des EEG 2009 hat der Gesetzgeber besondere Anreize geschaffen, den erzeugten PV-Strom selbst zu verbrauchen (§33 Absatz 2 EEG 2009). Diese Regel gilt nur für Photovoltaikanlagen, die sich an oder auf Gebäuden befinden und deren Verbrauch des selbsterzeugten Stromes in unmittelbarer räumlicher Nähe erfolgt. Über den Eigenverbrauch hinaus kann der Anlagenbetreiber den überschüssigen Strom in das öffentliche Netz einspeisen.
Bei PV-Anlagen mit Selbstverbrauch weicht das Messkonzept von dem der Volleinspeisung ab. Der schon in der Regel installierte Bezugszähler wird durch einen 2-Richtungszähler ersetzt. Dieser misst die vom Netz bezogene und die vom Anlagenbetreiber eingespeiste Strommenge. Zur Messung der erzeugten Strommenge wird ein geeichter Erzeugungszähler mit Rücklaufsperre eingebaut. Diese beiden Zähler werden benötigt, um auch den Anteil des Eigenverbrauchs zu ermitteln. Ein Wechsel zwischen Volleinspeisung und Selbstverbrauch ist jederzeit möglich (§ 8 EEG). Den erforderlichen Aufbau der Messung für diesen Fall haben wir in dem rechts hinterlegten pdf-Dokument einmal dargestellt.
Vergütet werden beim Selbstverbrauch neben der eingespeisten auch die selbstverbrauchte Strommenge. Der Anteil des Eigenverbrauchs ist die Differenz, die sich aus der gesamten erzeugten Energie und der in das Netz eingespeisten Energiemenge ergibt. Der Selbstverbrauch oberhalb von 30% der erzeugten Energie wird mit einer höheren Vergütung belohnt. Die Vergütung erfolgt auch hier anteilig jeweils für die Zone bis 30% Selbstverbrauch und über 30% Selbstverbrauch. Die jeweilige Vergütung entnehmen Sie bitte der rechts hinterlegten Tabelle der Vergütungskategorien, welche Sie sich als separates Dokument herunterladen können .
Checkliste
Folgende Unterlagen/Formulare werden von Ihnen bei der Errichtung einer Eigenerzeugungsanlage benötigt:
- Anmeldung zum Netzanschluss (über den Elektroinstallateur)
- Datenblatt - Lageplan/Flurkarte
- Konformitätserklärung / Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Inbetriebsetzungsprotokoll
- BAFA-Zulassungsbescheid (nur bei Blockheizkraftwerken)
- 60 %-Referenzertragsgutachten (bei Windenergieanlagen)
