Rahmenverträge Messung Strom und Gas
Messrahmenvertrag
Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung im Sinne des § 3 Nr.26c des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (EnWG) unabhängig von der Energieflussrichtung. Die Grundlage bildet insbesondere § 21b EnWG in Verbindung mit der Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (BGBl. I S.2006) sowie den Netzzugangsverordnungen für Strom und Gas in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Grundlage für den Vertragswortlaut sind die Beschlüsse BK6-09-034 und BK7-09-001 der Bundesnetzagentur von 09.09.2010, in welchen die Bundesnetzagentur von ihrer Festlegungskompetenz Gebrauch gemacht und einen standardisierten Messrahmenvertrag festgelegt hat.
Er gilt für die Messstellen, die in den Anwendungsbereich dieses Vertrages einbezogen sind und betrifft grundsätzlich nur solche Abnahmestellen, bei denen die Messeinrichtungen nicht elektronisch ausgelesen werden. Für Messstellen, bei denen die Messeinrichtungen elektronisch ausgelesen werden, findet dieser Vertrag keine Anwendung. Die entsprechenden Regelungen zur Messung werden im Messstellenrahmenvertrag vereinbart
Messstellenrahmenvertrag
Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs i. S. d. § 3 Nr.26b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 und gegebenenfalls der Messung i. S. d. § 3 Nr.26c EnWG in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers.
Grundlage für den Vertragswortlaut sind die Beschlüsse BK6-09-034 und BK7-09-001 der Bundesnetzagentur von 09.09.2010, in welchen die Bundesnetzagentur von ihrer Festlegungskompetenz Gebrauch gemacht und einen standardisierten Messstellenrahmenvertrag festgelegt hat.
